Unsere Erklärung zu
REACH

Unsere Stellungnahme bzgl. Stoffverbote, die uns auf die EU-Chemikalien-Verordnung (EG) 1907/2006 – REACH – hinweist und uns als Teil der Lieferkette an die Pflichten und Verantwortungen erinnert, die sich aus dieser Regelung ergeben.

Nach REACH und auch RoHS fallen ausschließlich Stoffe unter die Registrierungspflicht. Bei den von uns für Sie durchgeführten Dienstleistungen (Wärmebehandlungen und ggf. Nacharbeiten an den Produkten) handelt es sich grundsätzlich weder um die Herstellung noch um den Import von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen mit normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Freisetzung.

Wärmebehandlungsverfahren, die wir für Sie als Dienstleistung erbringen, sind nicht zu registrieren und können als solche überhaupt nicht registriert werden.

Da während des Wärmebehandlungsprozesses lediglich die Gefügestruktur des Werkstücks verändert wird bzw. bei einigen Verfahren in geringfügigem Umfang atomarer Kohlenstoff in die Randschicht des Werkstücks eindiffundiert, stellen wir keine Stoffe als solche oder in Zubereitungen her und sind somit nicht von den Registrierungspflichten nach der REACH-Verordnung betroffen.

Auch bringen wir im Rahmen unserer Dienstleistung keine die Kriterien des Artikels 57 REACH erfüllenden, besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) in die uns übergebenen Erzeugnisse/Produkte ein, die in der derzeit geltenden „Kandidatenliste“ vom 28.10.2008 aufgelistet sind. Wir unterliegen somit auch nicht den Informationspflichten nach Art. 33 REACH-VO.

Ihr Ansprechpartner für Fragen zu REACH ist: